Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 26.05.2020 (Aktenzeichen 13 O 244/19) einem Bewerber ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 1.000,00 gem. Art. 82 DSGVO zugesprochen, weil im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren persönliche Daten, hier das Geschlecht, der Name, die Bezeichnung der Stelle sowie Informationen zur Gehaltsverhandlung offengelegt wurden. Der Arbeitgeber erfuhr von dem Datenverlust und verabsäumte es, den Bewerber darüber zu unterrichten.

Das Landgericht Darmstadt hat dem Klageantrag auf Unterlassen, den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten und den Ersatz des immateriellen Schadens stattgegeben. Es war der Ansicht, dass durch den Kontrollverlust des Bewerbers bezüglich seiner Bewerbungsdaten nicht nur ein hohes Risiko für seine persönlichen Rechte bestand, sondern schon ein Schaden eingetreten war. Sowohl eine mögliche Rufschädigung in der Branche oder beim aktuellen Arbeitgeber, als auch mögliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt oder gegenüber Konkurrenten waren zu befürchten. Für die Bejahung eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO sei es nicht notwendig, dass der Anspruchssteller konkrete Nachteile durch den Verstoß darlegt.