Das LG Ravensburg hatte dem EuGH folgende Vorlagefrage vorgelegt: Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen bleibt? Der EUGH antwortete dahingehend, dass Art. 82 DS-GVO die Anwendung einer Bagatellgrenze für immaterielle Schäden ausgeschlossen sei. Betroffene können gleichwohl nachweisen, dass ihnen durch die Verletzung der DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden sei.