Für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO  reicht ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO nicht aus. Art. 82 DS-GVO setzt haftungsbegründend nämlich eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO. Unabhängig davon verlange Art. 82 DS-GVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO. Eine geringe Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Daten oder der bloße Kontrollverlust über die Daten genügen nicht und sind mit dem Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO schließlich identisch.