Wenn im kommenden Jahr das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft tritt und Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigen interne oder externe Meldestellen einrichten müssen, ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass dies eine neue Verarbeitung darstellt und daher in das Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen ist. Ferner ist darauf zu achten, dass dies die Informationspflichten nach Artt. 12. ff DSGVO erweitert und die entsprechenden Erklärungen frühzeitig angepasst werden müssen. Dies betrifft die

  • Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO (Direkterhebung)

Daten, die eine betroffene Person dem Verantwortlichen bewusst übermittelt wie bspw. ein Hinweisgeber, der sich unter seiner Identität an ein Whistleblowing-System wendet.

  • und die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO (Indirekterhebung)

Daten (Hinweise) in Whistleblowing-Systemen von Hinweisgebern bereitgestellt – über das gegebenenfalls rechtswidrige Verhalten beschuldigter Personen.