Vorliegend wurde ein Arbeitgeber gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu einem immateriellen Schadensersatz in Höhe von Euro 2.000,00 verurteilt, obgleich die Arbeitnehmerin mündlich in die Videoaufnahmen eingewilligt hatte. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass im Beschäftigungsverhältnis zwar grundsätzlich eine mündliche Einwilligung nach § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG ausreicht, jedoch trotzdem keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, 88 DS-GVOi.V.m § 26 Abs. 2 BDSG vorliegt. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin nicht vorab über ihr Widerrufsrecht in Textform nach § 26 Abs. 2 S. 4 BDSG informiert. Unabhängig davon, führt das Fehlen des Hinweises auf das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO zur Unwirksamkeit der Einwilligung, was nun wiederum den Schadensersatzanspruch auslöste.