Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 13.02.2019, 6 Sa 567/18

In diesem Verfahren hatte sich das Landesarbeitsgericht Hessen mit der Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen zu beschäftigen. Im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz befasste sich das Arbeitsgericht mit der Frage, ob dieser auch bei einer freiwilligen DSB- Bestellung gelte.

Das Landesarbeitsgericht setzte sich mit dem Sonderkündigungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten (DSB) auseinander. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob und wie sich ein gegebenenfalls nachträgliches Entfallen der Bestellpflicht eines DSB auf dessen Sonderkündigungsschutz auswirkt. Die Bestellpflicht kann entfallen, wenn ein Unternehmen, welches zunächst einen internen DSB bestellt hat und dann bspw. unter die Bestellpflicht wegen Absinkens des Schwellenwertes (derzeit unter 20 Personen) absinkt.

Das LAG hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass der Sonderkündigungsschutz nicht automatisch durch ein nachträgliches Absinken unter den Schwellenwert für eine Bestellpflicht entfalle. Dies rechtfertige allenfalls einen Widerruf der Bestellung. Denn solange ein Widerruf der Bestellung nicht erfolgt ist, musste der einmal verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte davon ausgehen, dass er verpflichtend bestellter Datenschutzbeauftragter ist und den besonderen Kündigungsschutz genießt.

Soweit ein Widerruf zulässig ist, beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr ab Zugang des Widerrufsschreibens.

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