Aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden hinsichtlich der Verpflichtung von Dienstleistungsunternehmen, z.B. Gaststätten zum Führen von sogenannten „Corona-Listen“ meldete sich der Thüringer Landesbeauftragte Dr. Lutz Hasse (TLfD) zu Wort und mahnt an, dass auch für das Führen dieser Listen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelte. Jedem Kunden sei eine vollständige Information nach Art. 13 der DSGVO zur Verfügung zu stellen, was je nach den Umständen des Einzelfalls auch durch Aushang geschehen kann. Aus der Information müssen sich sowohl der eindeutige Zweck der Verarbeitung als auch die Speicherdauer ergeben. Dies dürfe angesichts der Zwecke nicht länger als 2-3 Wochen betragen. Dritte dürfen keinen Einblick in die bereits erfassten Daten andere Gäste bekommen. Unsicherheit bestehe auch dahingehend, welche Kontaktdaten konkret anzugeben sind. Es seien Name, Vorname, Wohnort und Erreichbarkeit in Form einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse des jeweiligen Vertreters der anwesenden Haushalte, sowie deren Ankunftszeit zu erheben. In welcher Form diese Pflicht zur Datenerhebung umgesetzt werde, bliebe aber letztlich dem jeweiligen Verantwortlichen überlassen.