Art. 15 DSGVO enthält zwei miteinander verbundene Ansprüche. Danach hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob er betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Wenn Daten verarbeitet werden, hat die betreffende Personen einen selbstständigen Anspruch auf eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“.

Leider ist trotz umfangreicher auch höchstrichterlicher Rechtsprechung festzustellen, dass die Reichweite dieser Ansprüche nicht in einer Art und Weise geklärt wurden, dass eine praktische Handhabung unproblematisch möglich ist. Erkennbar ist allerdings, dass sich die Gerichte bemühen, sowohl den unverhältnismäßigen als auch den missbräuchlichen Ansprüchen Einhalt zu gebieten. Schließlich enthält auch das Gesetz selbst einige Schranken. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick:

1. Überblick Rechtsprechung

a) BAG, Urteil vom 27.04.2021 2, AZR 342/20:

Gegenstand der Klage war die Herausgabe einer Kopie der E-Mails, welche zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber geführt wurden und denjenigen, in welcher er namentlich aufgeführt worden war. Das BAG lehnte den Anspruch wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrags ab. Zur Begründung führte es auf, dass derjenige, der eine Kopie einfordert, jedenfalls deutlich machen muss, welche E-Mails ihm in Kopie zur Verfügung gestellt werden sollen.

b) ArbG Düssseldorf, Urteil vom 05.03.2020, 9 Ca 6557/18

Der ehemalige Arbeitnehmer hatte über den „allgemein“ bereits erfüllten Auskunftsanspruch einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher, gegebenenfalls in den IT-Systemen verarbeitete personenbezogener Daten geltend gemacht. Das Gericht lehnte dies ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Aufwand nach personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers in sämtlichen Servern, Datenbanken, Webanwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien, Smartphones, Notebooks und diversen anderen Endgeräten des Arbeitgebers selbst und aller Vorgesetzten und Kollegen des Arbeitnehmers zu suchen, um eine Kopie herausgeben zu können, im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmers stehe. Rechtlich wurde damit gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO der Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt.

c) BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19

In einer richtungsweisenden Entscheidung des BGH wurde zunächst klargestellt, dass der Auskunftsanspruch weit ausgelegt werden muss und nicht auf signifikante biografische Informationen reduziert werden könne. Zu dem Auskunftsanspruch gehören daher auch die internen Vermerke und die interne Kommunikation und zwar sowohl über die als auch mit der betroffenen Person. Dies umfasst auch Daten, die der betroffenen Person bekannt sind. Der BGH hat sich allerdings zu der Frage, inwieweit bezüglich dieser internen Dokumente ein Anspruch auf eine Kopie besteht, nicht geäußert.

Inhaltlich verwies der BGH im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (z.B. Provisionszahlungen).

d) BAG, Urteil vom 16.12.2021, AZR 235/21

Ein Klageantrag auf Auskunft, der auslegungsbedürftige Begriffe enthält, über deren Inhalt bei den Parteien Zweifel bestehen, wie „nicht in der Personalakte gespeicherte Leistungs- und Verhaltensdaten“ ist nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht weißt in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Inhalt so unbestimmt ist, dass sich bei der Tenorierung dieses Anspruches sich der Streit in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert. Zielführender ist es in solchen Fällen, mit einer Stufenklage vorzugehen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche personenbezogenen Daten der Verantwortliche verarbeitet. Auf der zweiten Stufe muss der Verantwortliche dann ggf. an Eides statt versicheren, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist und dann die entsprechenden Auskünfte bzw. Kopien liefern.

2. Grenzen des Auskunftsanspruches

a) Ausforschungsbegehren

Im Grundsatz soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, mittels der Auskunft eine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben zu können. Ansprüche, die deutlich zur Ausforschung der Gegenseite dienen, erfüllen den Gesetzeszweck nicht und sollten begrenzt werden.

b) Rechtsmissbrauch

Soweit neben dem Informationsinteresse des Betroffenen ein missbräuchlicher Zweck hinzutritt, ist dieser Anspruch ebenfalls nach Treu und Glauben einzuschränken. Dieses Phänomen ist nicht selten im Arbeitsrecht anzutreffen, um den Arbeitgeber bei der Bemessung eines Abfindungsanspruchs unter Druck zu setzen.

Bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch missbräuchlich ist, ist insbesondere Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO als Rechtsmissbrauchseinwand zu berücksichtigen. Danach kann im Fall eines offenkundig unbegründeten Antrages oder von häufigen Wiederholungen und exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. a DSGVO) oder sich weigern, tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO). Ein hoher Bearbeitungsaufwand allein führt noch nicht zur Annahme eines exzessiven Antrages.

c) Rechte und Freiheiten Dritter

aa) Art. 15 Abs. 4 DSGVO

Nach dieser Vorschrift darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Obgleich sich diese Vorschrift dem Wortlaut nach nur auf die Herausgabe einer Kopie bezieht, spricht insbesondere der Erwägungsgrund 63 der DSGVO dafür, dass auch das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO eingeschränkt werden sollte. In einem solchen Fall kann der Umfang der zu erteilenden Auskunft unter Abwägung der gegenseitigen berechtigten Interessen eingeschränkt werden. Praktisch führt dies häufig zu Schwärzungen in den herauszugebenden Dokumenten.

bb) Art. 23 DSGVO i.V.m. §§ 27 ff. BDSG, § 34 BDSG

§ 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG besagt, dass das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nicht besteht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Nur der vollständigkeitshalber soll auch noch auf § 34 Abs. 1 BDSG hingewiesen werden. Danach bestehen Ausnahmen für die Fälle, in denen personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßige Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen. Dies betrifft beispielsweise Vorschriften aus dem Mindestlohn- und aus dem Nachweisgesetz.

d) Schutzzweck

Eine sehr interessante Entscheidung wurde kürzlich durch das OLG Hamm am 15.11.2021 (20 U 269/21) erlassen. Die Richter wiesen eine Auskunftsklage mit dem Hinweis ab, dass die Formulierung des Klageantrages erkennen lasse, dass das Klagebegehren nicht vom Schutzzweck des Gesetzes gedeckt sei.

Wie sich aus Erwägungsgrund 63 DS-GVO ergebe, sei Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. 

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gehe es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung sei vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG.