Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) steht deutschen Unternehmen ein tiefgreifender regulatorischer Wandel bevor. Ab dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und digitaler Dienstleistungen – erstmals ausdrücklich auch für große Teile der Privatwirtschaft. Für Geschäftsführer und Führungskräfte ist das BFSG damit kein Randthema mehr, sondern ein relevanter Compliance-, Haftungs- und Wettbewerbsfaktor.
2. Wer ist betroffen?
Produkte (Hardware)
- Computer, Tablets, Betriebssysteme
- Smartphones & Telekommunikationsgeräte
- Selbstbedienungsterminals (Ticketautomaten, Geldautomaten)
- Smart-TVs & Set-Top-Boxen
- E-Book-Reader
Dienstleistungen (Digital)
- Online-Shops (E-Commerce)
- Bank- & Finanzdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- Personenbeförderungsdienste (Apps/Web)
- E-Books & Lese-Software
3. Kritische Abgrenzung: B2B vs. B2C
Das BFSG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Reine B2B-Angebote sind ausgenommen. Achtung: Bei „Dual-Use“-Angeboten (z.B. Online-Shops, die faktisch auch von Verbrauchern genutzt werden können), greifen die Anforderungen vollumfänglich.
4. Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nur Unternehmen, die beide Kriterien erfüllen, sind bei Dienstleistungen befreit:
< 10 Mitarbeiter
≤ 2 Mio. € Umsatz/Bilanz
Wichtig: Für Hersteller und Händler von betroffenen Produkten gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht!
6. Technische Anforderungen (WCAG 2.1 AA)
Digitale Dienste müssen gemäß EN 301 549 folgende vier Prinzipien erfüllen:
Wahrnehmbarkeit
Kontraste, Alternativtexte, Untertitel.
Bedienbarkeit
Tastaturnavigation, keine Zeitfallen.
Verständlichkeit
Klare Sprache, logische Abläufe.
Robustheit
Sauberer Code, kompatibel mit Screenreadern.
7. Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung
Die Erklärung muss:
- Leicht auffindbar sein (z.B. Footer)
- Selbst barrierefrei gestaltet sein
- Bestehende Barrieren transparent benennen
- Die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen
8. Fristen & Zeitplan
28. Juni 2025
Stichtag: Alle neuen Produkte und Dienstleistungen müssen BFSG-konform sein.
Übergangsfrist bis 2030
Gilt nur für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden.
Webshops & Websites
Keine generelle Übergangsfrist für Neuabschlüsse. Anpassung muss bis Juni 2025 erfolgen.
9. Sanktionen & Risiken
- Bußgelder bis 100.000 €
- Untersagung des Angebots
- Produktrückrufe
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
10. Strategische Umsetzung
- Audit der digitalen Angebote durchführen
- Gap-Analyse (WCAG 2.1 AA)
- Integration in Entwicklungsprozesse
- Mitarbeiterschulung
Fazit
Das BFSG ist ein Wendepunkt. Unternehmen, die sich jetzt vorbereiten, schaffen Rechtssicherheit und profitieren von größerer Reichweite und positiver Marktpositionierung. Barrierefreiheit ist ein Qualitätsmerkmal moderner Unternehmensführung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret?
WCAG steht für „Web Content Accessibility Guidelines“ (Richtlinien für barrierefreie Webinhalte). Version 2.1 ist der technische Standard, auf den das Gesetz verweist. Das Level AA beschreibt das geforderte Niveau: Es ist der internationale „Goldstandard“, der eine gute Zugänglichkeit für die meisten Menschen sicherstellt, ohne die technische Machbarkeit für Unternehmen unverhältnismäßig zu erschweren (im Gegensatz zum sehr strengen Level AAA).
Was sind betroffene Produkte im Sinne des BFSG?
Das Gesetz gilt nicht pauschal für alles, sondern für Produkte, die für die digitale Teilhabe zentral sind. Dazu zählen Hardware-Systeme wie Computer, Tablets, Smartphones und deren Betriebssysteme. Ebenfalls betroffen sind Selbstbedienungsterminals (Geld-, Ticket- und Check-in-Automaten), Smart-TVs, Router und E-Book-Reader. Klassische Haushaltsgeräte ohne komplexe digitale Schnittstelle fallen in der Regel nicht darunter.
Bin ich als reiner B2B-Anbieter betroffen?
Grundsätzlich ist das BFSG ein Verbraucherschutzgesetz, sodass reine B2B-Angebote ausgenommen sind. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Ihr Angebot „Dual-Use“-Charakter hat, also faktisch auch von Verbrauchern genutzt werden kann (z.B. offene Webshops ohne strenge Legitimationsprüfung).
Was passiert, wenn ich die Frist zum 28.06.2025 verpasse?
Ab diesem Stichtag können Marktüberwachungsbehörden die Konformität prüfen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro, die Untersagung des Dienstes oder Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Es empfiehlt sich dringend, zumindest einen konkreten Maßnahmenplan und eine Barrierefreiheitserklärung vorzuweisen.
Reicht ein Overlay-Tool für meine Website?
Viele Experten und Datenschutzbeauftragte raten von reinen Overlay-Tools („Barrierefreiheits-Widgets“) ab. Diese lösen oft nicht die tieferliegenden strukturellen Probleme im Code (z.B. Tastaturbedienbarkeit im Checkout) und können eigene Datenschutzprobleme mit sich bringen. Eine native Anpassung des Codes gemäß WCAG 2.1 ist der sicherste Weg.
Wer ist in meinem Unternehmen verantwortlich?
Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung. Operativ sollten IT (Entwicklung), Marketing (Content/Redaktion) und Compliance/Recht zusammenarbeiten, um die Anforderungen umzusetzen.