Wer aktuell werben will, muss zwei Türen öffnen: Das UWG (Wettbewerbsrecht) und die DSGVO (Datenschutz). Nur wenn beide offen sind, ist die Werbung zulässig.

1. Das UWG ist der Gatekeeper

Eine Datenverarbeitung nach DSGVO ist nur berechtigt, wenn die Werbung wettbewerbsrechtlich „sauber“ ist.

❌ Das Problem

Verstoß gegen § 7 UWG (Belästigung) =
Kein „berechtigtes Interesse“ nach DSGVO möglich.

✅ Die Lösung

Direktwerbung als regulierten Geschäftsprozess verstehen, nicht als Einzelaktion.

2. Die Rechtsgrundlagen: Abwägung vs. Einwilligung

Berechtigtes Interesse

(Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Erfordert ein LIA (Legitimate Interest Assessment):

  • Interesse definieren (z.B. Neukundengewinnung)
  • Erforderlichkeit prüfen (Datenminimierung)
  • Abwägung mit Betroffenenrechten

Einwilligung

(Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

Notwendig, wenn berechtigtes Interesse nicht reicht (z.B. E-Mail, Telefon B2C).

  • Muss freiwillig & informiert sein
  • Aktives Opt-In (keine vorangekreuzten Boxen)
  • Hohe Beweispflicht (Dokumentation!)

3. Kanal-Check: Wo lauern die Risiken?

Briefpost

Geringes Risiko


Meist ohne Einwilligung möglich.
Rechtsgrundlage: Berechtigtes Interesse.

Achtung: Robinson-Liste abgleichen!

Telefon

Hohes Risiko


B2C: Verboten ohne Einwilligung.
B2B: Nur bei „mutmaßlicher Einwilligung“ (konkretes sachliches Interesse).
Kaltakquise ist sehr riskant.

E-Mail

Streng reguliert


Grundsatz: Nur mit Einwilligung (Double Opt-In).
Ausnahme: Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG) für ähnliche Produkte.
Widerspruchshinweis in jeder Mail Pflicht!

4. Betroffenenrechte & Management

!

Absolutes Widerspruchsrecht

Art. 21 Abs. 2 DSGVO: Nach Widerspruch ist jede weitere Werbung verboten. Keine Begründung nötig.

Lösung: Sperrliste (Blacklist)

Löschen Sie widersprechende Kunden nicht vollständig! Speichern Sie Minimaldaten (z.B. Hash der E-Mail) auf einer Sperrliste, um versehentliche erneute Anschreiben zu verhindern.

Checkliste für die Geschäftsführung

  • Strategie: Klare Kanalauswahl & Zielgruppen.
  • Prozesse: LIA-Dokumentation & Double Opt-In implementiert?
  • Dienstleister: AV-Verträge mit Lettershops & Hostern prüfen.
  • Schulung: Vertrieb und Marketing sind sensibilisiert.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein, in der Regel nicht. Briefwerbung kann meist auf das „berechtigte Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden, solange keine sensiblen Daten genutzt werden und ein Abgleich mit der Robinsonliste erfolgt.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 3 UWG): Die E-Mail-Adresse muss beim Kauf erhoben worden sein, Sie dürfen nur für eigene ähnliche Produkte werben, und der Kunde darf nicht widersprochen haben. Zudem muss bei jeder Mail auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Der Widerspruch muss sofort beachtet werden. Nehmen Sie den Kunden in eine interne Sperrliste (Blacklist) auf, um sicherzustellen, dass er auch bei zukünftigen Selektionen nicht mehr angeschrieben wird. Eine vollständige Löschung der Daten ist hier kontraproduktiv.

Das ist sehr riskant. Zulässig ist dies nur bei „mutmaßlicher Einwilligung“. Das bedeutet, es muss ein konkretes, sachliches Interesse des Unternehmens an genau Ihrem Angebot vermutet werden können. Allgemeine Angebote (Strom, Standard-Software) reichen oft nicht aus.